Gesetze / Anerkennungs- und Vollstreckungsausführungsgesetz
AVAG§ 24 Unbeschränkte Fortsetzung der durch das Beschwerdegericht zugelassenen Zwangsvollstreckung
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 5
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
- BGH, 27.05.2020 – XII ZB 102/20Auslandsunterhalt: Anforderung für Gewährung von Vollstreckungsschutz durch BundesgerichtshofZitiert von 7
- BGH, 02.03.2006 – IX ZB 23/06
- BGH, 23.06.2005 – IX ZB 64/04Zitiert von 3
- OLG Köln, 16.09.1996 – 11 W 32/96
- OLG Köln, 20.12.1995 – 16 W 48/95Zitiert von 1
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/AVAG%202001/24#abs-1 (1) Die Zwangsvollstreckung aus dem Titel, zu dem der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle des Beschwerdegerichts die Vollstreckungsklausel mit dem Zusatz erteilt hat, dass die Zwangsvollstreckung auf Grund der Anordnung des Gerichts nicht über Maßregeln zur Sicherung hinausgehen darf (§ 13 Absatz 4 Satz 3), ist auf Antrag des Berechtigten über Maßregeln zur Sicherung hinaus fortzusetzen, wenn das Zeugnis des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle dieses Gerichts vorgelegt wird, dass die Zwangsvollstreckung unbeschränkt stattfinden darf.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/AVAG%202001/24#abs-2 (2) Das Zeugnis ist dem Berechtigten auf seinen Antrag zu erteilen,